Geldwäschegesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß dem § 2 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes, sind neben Banken, auch Immobilienmakler aufgefordert, von Ihren Vertragspartnern VOR Vertragsabschluss, die Personalien aufzunehmen.
Hierzu ist es notwendig, bei natürlichen Personen, die Personalien direkt über eine Kopie des Ausweises bzw. bei juristischen Personen über einen Handelsregisterauszug zu identifizieren.
Da diese Vorgehensweise von den Aufsichtsbehörden stichprobenartig überprüft wird und bei Nichtbeachtung hohe Bußgelder abverlangt werden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir eine Identitätsprüfung durchführen müssen.
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.